Satzung

Satzung SV Gering-Kollig-Einig e.V.

Stand: März 2013

Inhalt:

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

B. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

C. Organe des Vereins

D. Leitung des Vereins

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der 1930 in Gering gegründete Sportverein führt den Namen „SV Gering-Kollig-Einig e.V.“.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 56751 Gering. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Andernach eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Haupt-Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 

B.Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

(2) Als ordentliches Mitglied gelten erwachsene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

(4) Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Haupt-Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

(5) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Haupt-Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Haupt-Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben oder persönlich und Abgabe aller vereinseigener Sachen an den Haupt-Vorstand zu richten. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Eine Kündigung per Einschreiben dient nur als Nachweis des Zugangs und ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.

(3) Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Haupt-Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

· wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

· wegen Nichtzahlung des fälligen Vereinsbeitrages trotz Aufforderung,

· wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unsportlichen Verhaltens,

· wegen unehrenhafter Handlungen und vereinsschädigenden Verhalten.

§ 4 Rechtsmittel

Gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen dir Mitgliedschaftsrechte- und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Generalversammlung festgelegt.

(2) Der Verein kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Beim Eintritt in den Verein wird kein Beitrittsgeld erhoben. Bei Wiedereintritt in den Verein kann vom Vorstand ein Beitrittsgeld festgelegt werden, sofern die Gründe die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen.

§ 6 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(2) Bei der Wahl des Jugendleiters dagegen haben jugendliche Mitglieder des Vereins im Alter von 14-17 Jahren volles Stimmrecht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.

(2) Den Anordnungen des Haupt-Vorstandes, der Übungsleiter, der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

C. Organe des Vereins

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

· die Generalversammlung

· der Haupt-Vorstand

· der erweiterte Vorstand.

§ 9 Generalversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Haupt- Vorstand unter Bekanntgabe der Tagungsordnungspunkte durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen 14 Kalendertage liegen.

(2) Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 

1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine zwei- Drittel- Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Generalversammlung kann über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegen haben. Über Dringlichkeitsanträge, die am Tage der Generalversammlung abgegeben werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit zwei-Drittel-Mehrheit anerkennt.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungs- und Vorstandsänderungen sowie auf Beitragserhöhungen ist ausgeschlossen.

(4) Die Generalversammlung findet in jedem Jahr statt. Nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden

bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. 

(5) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer kann auch länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

· Jahresberichte, Kassenberichte

· Entlastung des Vorstandes

· Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(7) In der ordentlichen Generalversammlung haben der Geschäftsführer, der Kassierer, die jeweiligen Abteilungsleiter und der Jugendleiter ihre Tätigkeitsberichte abzugeben.

(8) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand dies mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorstand ist dann zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet.

(9) Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Haupt-Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

D. Leitung des Vereins

§ 10 Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

A) dem Haupt-Vorstand:

1.) Vorsitzender

2.) Stellvertretender Vorsitzender

3.) Hauptgeschäftsführer

4.) 1. Kassierer

5.) Abteilungsleiter Fußball

6.) Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport

7.) Jugendleiter

8.) Pressewart

B) dem erweiterten Vorstand:

1.) Stellv. Kassierer

2.) Stellv. Geschäftsführer

3.) Stellv. Jugendleiter

4.) Stellv. Abteilungsleiter Fußball

5.) Stellv. Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport

6.) Ehrenvorsitzender

7.) die gewählten Kassenprüfer

8.) weitere Beisitzer

(2) Dem Haupt-Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

· die Bewilligung von Ausgaben im Interesse des Vereins,

· die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,

· die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern, sowie alle Entscheidungen, soweit sie Vereinsinteressen berühren.

(3) Geldausgaben im Innenverhältnis des Vereins ab einer Summe von 1.000,00 € bedürfen der Zustimmung (einfache Mehrheit) des Haupt-Vorstandes.

(4) Der Haupt-Vorstand ist im Geschäftsjahr mindestens 5mal und der erweiterte Vorstand mindestens 2mal einzuberufen. Außerdem ist der Haupt-Vorstand einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Beschlüsse des Haupt-Vorstandes sind zu protokollieren und vom 1. und 2. Vorsitzenden zu

unterschreiben. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Haupt-Vorstandes vorzulegen und als richtig zu bestätigen.

(5) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Haupt-Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder.

(6) Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

(7) Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden. Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

(8) Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihren Tätigkeitsbereich ergeben.

(9) Die persönliche Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder wird ausdrücklich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung beschränkt. Dies gilt nicht bezüglich Ansprüche Dritter. Bei Ansprüchen von Dritten hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit eines Freistellungsanspruches gegen den Verein.

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 12 Jugend des Vereins

Die Jugendabteilung wird vom Jugendleiter geleitet. Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung werden in der Jugendordnung geregelt. Für den Verein gilt die Jugendordnung des Fussballverbandes Rheinland.

§ 13 Ordnungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungen erlassen:

· Jugendordnung

· Ehrungsordnung

§ 14 Kassenprüfung

Auf der Generalversammlung sind für den Zeitraum von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben im laufenden Geschäftsjahr mindestens einmal eine Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis ist der General- und der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von

drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins den Gemeinden Gering, Kollig und Einig zu gleichen Teilen mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Gering, 1. März 2013

1.Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender